- die Heizungsförderung erfolgt über das Kfw-Portal
- Zuschüsse:
- förderfähige Kosten beim Einfamilienahsu 30.000,00 €
- förderfähige Kosten beim MFH in Abhängigkeit von den Wohneinheiten
- 30 000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
folgende Unterlagen sind für die Förderung für Privatpersonen im Eigenheim vorzulegen
- Einkommensnachweise von 2 Jahren (derzeit 2021+2022) für den Nachweis, dass die Einkommensgrenze unter 40.000 € liegt
- Grundbuchnachweis (vollstäündiger Auszug) zum Nachweis des Eigentums
- Meldebescheinigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- der Leistungsvertrag mit dem ausführenden Handwerker
Effizienzbonus
Sie erhalten den Effizienzbonus für effiziente, elektrisch angetriebene Wärmepumpen sowie für die anteiligen Kosten für Wärmepumpen bei bivalenten Kombi- und Kompaktgeräten.
Voraussetzung ist, dass Sie als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen.
Emissionsminderungszuschlag
Sie erhalten den Emissionsminderungszuschlag, wenn Sie Biomasseanlagen errichten, die nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Der Zuschlag wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Gesamtkosten gewährt und beträgt pauschal 2.500 Euro.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie den Emissionsminderungszuschlag beantragen, reduzieren sich die förderfähigen Gesamtkosten für die Grund- und Bonusförderung um pauschal 2.500 Euro. Die förderfähigen Gesamtkosten müssen nach Abzug mindestens 300 Euro (brutto) betragen.
Technische Umsetzung für Privatpersonen im EFH
- Energieberater (EEExperte) beauftragen, Vertrag unterzeichnen
- Angebote einholen und vom EEE prüfen lassen
- Leistungsvertrag mit Handwerker abschließen
- Förderantrag durch EEE stellen
- Füörderzusage abwarten
- Auftrag erteilen nach Förderzusage
- Heizlast berechnen
- Hydraulischen Abgleich Verfahren B berechnen
- Heizungsanlage einbauen lassen
- Hydraulischen Abgleich durchführen
- Prüfung durch EEE
- Rechnungslegung Schlussrechnung Heizungsbauer und Prüfung durch EEE
- unbare Zahlung der Schlussrechnungen
- ZUschuss abrufen mittels Verwendungsnachweis durch EEE
Hydraulischen Abgleich Verfahren B
Nachzulesen unter: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004864_BEG_TFAQ_EM.pdf
Für Gebäude mit wassergeführten Heizungssystemen ist bei
Erneuerung der Anlagentechnik die Durchführung eines
hydraulischen Abgleichs stets erforderlich.
- Wohngebäude:
Der hydraulische Abgleich ist gemäß dem Formular
“Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs BEG –
Wohngebäude” der VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und
Energie e. V. durchzuführen und vom durchführenden
Fachunternehmen unter Verwendung des Formulars zu
bestätigen. - Nichtwohngebäude:
Der hydraulische Abgleich ist gemäß dem Formular
Nichtwohngebäude “Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs
von wasserführenden Heizsystemen für die BEG Förderung” der
VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.
durchzuführen und vom durchführenden Fachunternehmen
unter Verwendung des Formulars zu bestätigen.
Bei kleinen Nichtwohngebäuden bis 500 m² beheizter
Nettogrundfläche kann alternativ das für Wohngebäude
vorgesehene VdZ-Formular „Bestätigung des Hydraulischen
Abgleichs BEG – Wohngebäude“ verwendet werden.
Für ein Wohn-/Nichtwohngebäude ist der hydraulische Abgleich
nach Verfahren B durchzuführen. Das Verfahren muss der
Leistungsbeschreibung des jeweiligen VdZ-Formulars
entsprechen.
Die Leistungsbeschreibung des VdZ-Formulars enthält
Anforderungen an Zweirohrheizungen mit Heizflächen,
Einrohrheizungen mit Heizflächen sowie an Fußbodenheizungen.
Der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren
des hydraulischen Abgleichs ist grundsätzlich förderfähig. Systeme
zum temperaturbasierten hydraulischen Abgleich zielen oft auf
einen ausschließlichen Abgleich der Übergabeeinrichtung ab. Der
Einsatz von Systemen zum temperaturbasierten Abgleich ersetzt
demnach nicht die Einhaltung der Anforderungen an den
hydraulischen Abgleich gemäß der o.g. Leistungsbeschreibungen
der „VdZ-Formulare“.
Die Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“
sowie der Leitfaden „Hydraulischer Abgleich in Heizungsanlagen“
der VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.
dienen als Hilfestellung zur Umsetzung des hydraulischen
Abgleichs.
Formulare, Fachregel und Leitfaden sowie weitere Informationen
zum hydraulischen Abgleich sind auch hier zu finden:
https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/
Die VdZ-Formulare sind ebenso hier zu finden: www.kfw.de/eee.
Wurde in der Vergangenheit bereits ein hydraulischer Abgleich
nach Verfahren B durchgeführt, ist die Verwendung vorhandener
Berechnungen und Auslegungen möglich. Die Berechnungen sind
jedoch auf Aktualität (z.B. Änderungen der Gebäudegeometrie
oder des baulichen Wärmeschutzes) zu überprüfen sowie ggf.
anzupassen. Ggf. notwendige bauliche Anpassungen und
Anpassungen an den Einstellungen an der Anlage sind
durchzuführen.
Bei Installation oder Erneuerung einer technischen Anlage zur
ausschließlichen Trinkwarmwasserbereitung, wie beispielsweise
einer solarthermischen Anlage zur Trinkwarmwasserbereitung, ist
kein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems erforderlich.
Ermittlung Gebäudeheizlast
Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von
über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung
der Anlage anhand einer Gebäude-Heizlastermittlung nach
Normenreihe DIN EN 12831/DIN TS 12831 durchzuführen.
Grundsätzlich kann immer das ausführliche Verfahren bzw. das
Standardverfahren nach dieser Normenreihe angewendet werden.
Dabei können Vereinfachungen vorgenommen werden:
- Bauteilflächen sind nur zu berücksichtigen, wenn im
Auslegungsfall eine Temperaturdifferenz von mehr als 4 Kelvin
zwischen dem betrachteten Bereich und der benachbarten
Umgebung vorhanden ist
- U-Werte der Bestands-Außenbauteile können nach Typologie
angesetzt werden (siehe TFAQ „3.02 Bekanntmachung,
fehlende Kennwerte für Bauteile“). Diese U-Werte sind
ebenfalls in der Normenreihe DIN EN 12831/DIN TS 12831
aufgeführt
Die in den Normen beschriebenen geometrische Vereinfachungen
(wie z.B. „Bauteilflächenermittlung über die Raumfläche“) können
nicht angewendet werden.
Im Zuge der Durchführung des hydraulischen Abgleichs nach
Verfahren B ist eine raumweise Heizlastberechnung nach der
Normenreihe DIN EN / TS 12831 erforderlich (siehe TFAQ 8.03
„Hydraulischer Abgleich“). Diese Berechnungen können für die
Ermittlung der Gebäudeheizlast herangezogen werden.
65% EE-Anteil als weitere Voraussetzung
Der Wärmebedarf muss bei Errichtung oder Erweiterung von
Heizungsanlagen in Gebäuden zu einem Mindestanteil von 65 %
durch die Nutzung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer
Abwärme gedeckt werden.
Der Mindestanteil von 65 % Erneuerbare Energien und/oder
unvermeidbare Abwärme kann durch bereits bestehende oder im
Rahmen der Förderung neu eingebaute Anlagen oder durch eine
Kombination aus beiden erreicht werden. Dabei sind die
geforderten 65 % ausschließlich für den zu sanierenden
Versorgungsbereich, d.h. für die zu sanierenden Flächen bzw.
Wohneinheiten und/oder für die zu sanierende
Trinkwarmwasserbereitung nachzuweisen. Dies kann auch ein
einzelner Raum innerhalb einer Wohn- oder Gewerbeeinheit sein.
Der Nachweis zur Einhaltung der Anforderung kann über
pauschale Erfüllungsoptionen ohne Berechnung des
Deckungsanteils erbracht werden (siehe TFAQ 8.09 „65 %-EE-
Anteil, Nachweis über Erfüllungsoptionen“).
Alternativ kann der Nachweis auf Grundlage einer Berechnung des
Deckungsanteils nach DIN V 18599: 2018-09 erfolgen (siehe
TFAQ 8.10 „65 %-EE-Anteil, Einzelnachweis“).
In beiden Fällen sind die Regelungen des
DIN/TS 18599 Beiblatts 2 zu berücksichtigen.
Ausnahme: Die Anforderung des Mindestanteil von 65 %
Erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme muss bei
der ausschließlichen Errichtung einer Solarthermie-Anlage nicht
eingehalten werden
Die Anforderung an den 65 %-EE-Anteil gilt für die folgenden
förderfähigen Anlagen pauschal als erfüllt, wenn sie einzeln oder in
Kombination miteinander den Wärmebedarf des Gebäudes oder
des Gebäudenetzes vollständig decken:
- Hydraulisch eingebundene Heizungsanlagen zur Nutzung von
Biomasse - Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Innovative Heiztechnik
Folgende Erzeuger dürfen zusätzlich als Erfüllungsoption
angerechnet werden: - Stromdirektheizungen, sofern Anrechnung nach GEG zulässig
- Elektronisch geregelte Durchlauferhitzer bei dezentraler
Trinkwarmwasserbereitung - Solarthermische Anlagen
Bei Anschluss eines Gebäudes an ein bestehendes Gebäudenetz
muss dessen Wärmeerzeugung zu mind. 25 % durch erneuerbare
Energien und/oder Abwärme erfolgen.
Bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
muss dessen Wärmeerzeugung zu mind. 65 % durch erneuerbare
Energien und/oder Abwärme erfolgen.
Bei Anschluss eines Gebäudes an ein Wärmenetz sind keine
Mindestanforderungen an den EE-Anteil einzuhalten.
Der Deckungsanteil kann über einen rechnerischen Einzelnachweis nach DIN V 18599 ermittelt werden
Hierbei ist gemäß DIN/TS 18599 Beiblatt 2, Nummer 6.3 die
Erzeugernutzwärmeabgabe für Heizung und/oder
Trinkwarmwasserbereitung der einzelnen regenerativen Erzeuger
der Summe der Erzeugernutzwärmeabgaben aller Erzeuger
gegenüberzustellen.
Einzelfeuerstätten, die ausschließlich mit Biomasse betrieben
werden, können bei der Ermittlung des Deckungsanteils nach
DIN V 18599-5: 2018-09 Abschnitt 6.5.6 berücksichtigt werden.
Klimageschwindigkeitsbonus, Kombinationspflicht bei Biomasseheizung
Entsprechend der Förderrichtlinie wird der Klimageschwindigkeits-
Bonus (KGB) für selbstnutzende Eigentümer von Wohngebäuden
für den Austausch von bestimmten funktionstüchtigen
Wärmeerzeugern (wie Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und
Nachtspeicherheizungen bzw. bestimmte Gas- und
Biomasseheizungen) gewährt.
Beim Einbau eines förderfähigen Biomasse-Wärmeerzeugers kann
der KGB nur gewährt werden, wenn dieser mit einer
- solarthermischen Anlage oder
- Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie mit direkt elektrischer
Warmwasserbereitung oder - Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder
Raumheizungsunterstützung
kombiniert wird. Die Nutzung bzw. Anrechnung von bereits
bestehenden Anlagen ist möglich. Die ergänzenden Anlagen sind
so zu dimensionieren, dass sie (einzeln oder in Summe)
mindestens den Warmwasserbedarf des durch den neu
eingebauten Biomassewärmeerzeuger versorgten Bereichs
außerhalb der Heizperiode (Mai bis September) decken können.
Der rechnerische Nachweis kann auf Basis einer Energiebilanz
nach DIN V 18599 erfolgen. Hierbei ist es ausreichend, wenn
nachgewiesen wird, dass im ertragsschwächsten Monat
September das ergänzende Warmwasser-System mindestens die
Endenergie liefert, die zur Warmwasserbereitstellung erforderlich
ist.
Vereinfachend ist die Anforderung erfüllt, wenn - bei Solarthermie-Anlagen mindestens eine Fläche von
0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche
installiert und betrieben wird. Diese Anforderung gilt ebenfalls
als erfüllt, wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes
(GTYFeld) in Kilowattstunden mindestens das 20-fache der
Nutzfläche beträgt. - bei einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie und direktelektrischer
Warmwasserbereitung mindestens eine Modulfläche von 0,25
Quadratmeter je Quadratmeter Nutzfläche installiert und
betrieben wird. Diese Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt,
wenn die Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,05-fache
der Nutzfläche beträgt.
Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie zur elektrischen Wärmeerzeugung muss
der Strom aus solarer Strahlungsenergie vorrangig und direkt
der elektrischen Wärmeerzeugung (Heizung, Warmwasser)
zugeführt werden. Die Anrechnung vom ins öffentliche Netz
eingespeisten Strom ist nicht möglich. - eine ergänzende Wärmepumpe mit einer thermischen Leistung von 0,015 kW je Quadratmeter Nutzfläche installiert wird
Klimageschwindigkeitsbonus, Hybridheizungen
Bei der Beantragung des KGB für förderfähige Hybridheizungen,
bei denen die Spitzenlast durch einen separaten gasbetriebenen
Erzeuger abgedeckt wird, muss der Spitzenlastkessel auf den
Betrieb mit 100 % Wasserstoff umrüstbar sein und gleichzeitig die
Anforderungen nach § 71k GEG erfüllen.
Davon abweichend kann der KGB für Kompaktgeräte (z.B.
Wärmepumpe mit integriertem gasbetriebenen Spitzenlastkessel)
auch ohne Erfüllung der Anforderungen nach § 71k GEG gewährt
werden, sofern der Wärmebedarf des zu sanierenden
Versorgungsbereichs nach Umsetzung der Maßnahme vollständig
durch Erneuerbare Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme
gedeckt wird. Dies bedeutet z. B. für einen gasbetriebenen
Spitzenlastkessel, dass dieser mit Biomethan oder mit grünem
oder blauem Wasserstoff betrieben werden muss
Biomasseheizung und Wärmepumpe Prüfnachweise
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der Erzeuger gelistet ist.
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